Allgemeine Geschäftsbedingungen
von GEH Metall GmbH
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechtes die Grundlage der Verträge von GEH Metall GmbH (nachfolgend „GEH-Metall“ genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).
- Die Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen von GEH-Metall erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
- Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch mündliche, fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Auftraggebers werden nur unter Einbeziehung der Verkaufs- und Lieferbestimmungen von GEH-Metall angenommen. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbeziehungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers verpflichten GEH-Metall nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden. Sie verpflichten GEH-Metall auch dann nicht, wenn er ihnen im Einzelfall nicht besonders widerspricht
- Widerspricht der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Arbeitswoche nach deren Erhalt, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen in vollem Umfang und uneingeschränkt als angenommen.
- 2 Angebote, Vertragsschluss
- Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GEH-Metall verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten von GEH-Metall sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von GEH-Metall und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
- Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch GEH-Metall und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
- Konstruktionen, Zeichnungen oder ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
- 4 Liefer- und Leistungszeit, Montagebedingungen
- Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich von GEH-Metall gegenüber dem Auftraggeber als verbindlich bestätigt worden ist.
- Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Auftraggebers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Auftraggeber. GEH-Metall übernimmt hinsichtlich möglicher privat- oder öffentlich-rechtlicher Genehmigungen keine Überprüfung.
- Die Nichteinhaltung von Lieferterminen durch GEH-Metall berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung von Rechten erst dann, wenn er GEH-Metall eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist GEH-Metall berechtigt Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
- Bei Werkverträgen richten sich die Zahlungsmodalitäten nach der VOB/B, sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt. In jedem Falle steht GEH-Metall ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Maßgabe der erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu.
- Ein Skontoabzug ist nur dann zulässig, wenn dieser schriftlich vereinbart wurde.
- 6 Gewährleistungsrechte, Verjährung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, gilt § 377 HGB.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung, Einbau oder Montage. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vorschreibt.
- Die Lieferungen bleiben Eigentum von GEH-Metall bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftig entstehenden Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Auftraggebers.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GEH-Metall berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Auftraggeber stimmt eine Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von GEH-Metall ausdrücklich erklärt wird. Die GEH-Metall durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Auftraggebers. GEH-Metall ist ferner berechtigt, dem Auftraggeber jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und eine eventuell erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
- Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber GEH-Metall unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Kosten, die GEH-Metall trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der Auftraggeber zu tragen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Dabei tritt er GEH-Metall jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen ab.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis GEH-Metalls, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Die Einzugsermächtigung kann vom GEH-Metall im Falle von Vertragsverletzungen
(insbesondere Zahlungsverzug) durch den Auftraggeber widerrufen werden.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt GEH-Metall Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber GEH-Metall sind ausgeschlossen. GEH-Metall haftet bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht, soweit verkehrswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) aus dem Vertrag verletzt werden, eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt oder das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.
- Im Falle einer Haftung ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag in Höhe des Auftragsvolumens beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Für Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, übernimmt GEH-Metall keine Haftung.
- Werden an der gelieferten Ware Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, ist die Haftung GEH-Metalls ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Veränderungen für den Fehler oder den Schaden nicht ursächlich sind.
- Alle Ansprüche verjähren ein Jahr nach der schadensverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.
- 9 Aufrechnung; Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- 10 Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Schlussbestimmung
- Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Leistungsort ist Deißlingen. Gerichtsstand ist Rottweil, sofern der Auftraggeber auch Kaufmann ist.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: August 2024